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Ratgeber Internethandel
Inserate.at Tipps (alle Angaben ohne Gewähr): Internethandel | Rechtliche Grundlagen | Immobilien | Tiere
1. Ich habe etwas gekauft, doch jetzt stellt sich ein Rechtsproblem. Unterliege ich dem Konsumentenschutzgesetz? An wen kann ich mich bei Schwierigkeiten wenden?
Die Sonderregelung des KSCHG gilt nur für Rechtsgeschäfte zwischen Firmen und Privatpersonen. Es kommt also darauf an, was Sie und ihr Vertragspartner beruflich machen.
Beispiele:
- das Geschäft unterliegt dem KSCHG: Sie, als Privatperson, kaufen ein Auto von einem Autohändler; Sie kaufen ein Tier von einem Tierhändler
- das Geschäft fällt nicht unter das KSCHG: Sie kaufen die Wohnung eines Autohändlers; sie sind für einen Automobilkonzern tätig und kaufen für dieses ein Auto von einem Autohändler
Das KSCHG enthält Bestimmungen, die dem Verbraucher gegenüber dem Unternehmer den rechtlichen Schutz verschaffen, den er vor allem wegen seiner wirtschaftlichen Unterlegenheit benötigt. Die Regelungen dieses Gesetzes sind für den Verbraucher günstiger als die allgemeinen Vorschriften.
Dies betrifft unter anderem Bereiche wie die Gewährleistung und Abzahlungsgeschäfte, die im Folgenden ganz kurz umrissen werden:
Gewährleistung:
Die dem Verbraucher zustehenden Gewährleistungsrechte können nicht ausgeschlossen und nur in ganz engen Grenzen modifiziert werden. Der Verkäufer kann sich zum Beispiel von einem Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung dadurch befreien, dass er die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht. Unwirksam sind z.B. Vertragsklauseln, wie
- Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
- Ansprüche des Reisenden sind innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise geltend zu machen.
- Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuhalten.
- Abzahlungsgeschäfte (Ratenkauf).
Es ist an dieser Stelle leider nicht möglich, Ihnen eine umfassende Information über ihre einzelnen Rechte zu bieten. Wenden Sie sich deshalb an die unten angeführten Beratungsstellen, sollte ein Problem auftauchen. Diese stehen Ihnen oft kostenlos mit Rat und Tat zur Seite:
- Verein für Konsumenteninformation (VKI)
Wien: 01/588770
Linz: 0732/654166
Innsbruck: 0512/586878
Eisenstadt: 02682/62009
Graz: 0316/915757
- Als Arbeitnehmer können Sie sich auch an die jeweiligen Arbeiterkammern wenden.
- Sind Sie Gewerbetreibender, stehen Ihnen die Rechtsabteilungen der Handelskammern zur Verfügung.
- Zudem können Sie bei allen Amts- und Gerichtstagen der Bezirksgerichte, sowie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammern kostenlose Rechtsauskunft erhalten.
2. Ich habe eine Anzeige gelesen, möchte die Sache kaufen, mieten, etc. und habe ein E-Mail losgeschickt. Bin ich an meine Erklärung gebunden? Ab wann kommt der Vertrag gültig zustande, sodass die Sache mir gehört?
Vom juristischen Standpunkt aus gesehen kommt ein Vertrag durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustande: Anbot und Annahme. Eine Kleinanzeige ist noch nicht das Anbot, sondern erst die Einladung des Anzeigenden, ihm ein solches zu stellen.
Das bedeutet, dass Ihre Antwort auf eine Kleinanzeige (telefonisch, per E-Mail..), die Sache zu den bestimmten Bedingungen kaufen zu wollen, nicht schon die Annahme eines Anbots (=Vertragsschluss) bedeutet. Ihre Antwort ist ein Anbot, das Ihr Gegenüber entweder ergreifen oder ausschlagen kann.
Sobald die Nachricht Ihrem potentiellen Geschäftspartner zugekommen ist, sind sie für eine bestimmte Zeitspanne an Ihre Offerte gebunden. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erklärung nicht mehr einseitig rückgängig machen können. Es liegt jetzt beim Empfänger, ob er den Vertrag durch eine entsprechende Äußerung seinerseits zustande bringen will oder nicht. (Haben Sie z.B. auf eine Anzeige hin gemailt, das Auto kaufen zu wollen, es sich aber kurz danach anders überlegt, dann könnte der Empfänger ihrer Erklärung Sie unter Umständen auf Schadenersatz verklagen).
Empfehlenswert für Sie als Käufer ist es, Preisvergleiche vorher anzustellen, denn ein Anbot enthält bereits einen endgültigen Bindungswillen. Wollen Sie Ihr Anbot unverbindlich erklären, sollten Sie dies durch eine entsprechende Klausel in Ihrem Anbot fixieren (ohne Obligo, freibleibend, unverbindlich wären einige Beispiele). Mit dieser Beschränkung behalten Sie sich den Rücktritt vom Anbot bis zum Vertragsschluss vor.
Bindungszeit:
Bei Verbraucherverträgen (siehe 1.) hat der Verbraucher das Recht, seine Offerte bis zum Vertragsabschluss zu widerrufen, wenn er sein Anbot außerhalb der Geschäftsräume (z.B. bei Werbe- und Ausflugsfahrten) abgegeben hat.
Achtung:
Dieses erweiterte Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Geschäftsverbindung zum Unternehmer selbst angebahnt hat - was regelmäßig der Fall ist, wenn man als Interessent auf eine Kleinanzeige hin antwortet. Deshalb spielt dieses Rücktrittsrecht hier nur eine geringe Rolle.
Ansonsten gilt:
Ohne Rücktrittsklausel sind Sie also für eine bestimmte Zeit an Ihr Anbot gebunden. Wie lange, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab.
- Zunächst einmal können Sie als Antragsteller selbst darüber entscheiden, wie lange Sie der Bindungswirkung unterliegen wollen. Mit einer Formulierung wie z.B. bleibe Ihnen 5 Tage im Wort können Sie diese im Anbot festlegen (Bei Verbraucherverträgen darf sich der Unternehmer keine unangemessen lange oder unbestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Vertragsanbotes ausbedingen.)
- Haben Sie keine Zeitspanne bestimmt, kommt es darauf an, ob Ihr Anbot mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (per E-Mail , Brief) erfolgt ist.
Mündliche Offerten müssen sofort angenommen werden. Nimmt der Verkäufer Ihr Anbot also sofort an, kommt der Vertrag zustande, andernfalls sind Sie nicht länger an Ihre Erklärung gebunden.
Die Bindungswirkung bei schriftlichen Offerten berechnet sich aus der Zeitspanne, die sich aus der Beförderungszeit des Anbotes, einer angemessenen Überlegungsfrist und der Beförderungszeit für die Annahmeerklärung zusammensetzt. Was angemessen ist, hängt wiederum vom Einzelfall ab (z.B. vom Wert der Sache); eine Überlegungsfrist von einem halben Jahr für den Verkauf einer Katze wird aber auf alle Fälle unangemessen sein.
Es kann übrigens nur empfohlen werden, vor allem, wenn es um höhere Summen geht, eigene Erklärungen an den Vertragspartner schriftlich festzuhalten oder zumindest ein Bestätigungsschreiben zu verlangen.
3. Darf man eigentlich *alle* Waren über das Internet (ver)kaufen?
In Österreich dürfen Waren, die größere Gefahren in sich bergen als andere, nicht über den Versandhandel (Katalog, Internet) vertrieben werden.
Zu diesen zählen auch Verzehrprodukte wie z.B. Knoblauchdrops, Vitaminpillen, Schlankheitsmittel, vor allem aber Arzneimittel und Gifte. Auch Waffen, Munition und andere pyrotechnische Gerätschaften wie Sylvesterraketen sind diesem Verbot unterworfen.
Diese Regelung besteht in Österreich aufgrund der berechtigten Annahme des Gesetzgebers, dass bei all diesen Waren eine seriöse Beratung und eine kontrollierte Abgabe zu kurz käme, ließe man den Versandhandelsbetrieb zu.
Beim Internet-Shopping ist zu beachten, dass das Verbot nur für österreichische Unternehmen gilt. Jedoch haben fast alle EU-Staaten entsprechende Regelungen. In Großbritannien und den Niederlanden allerdings fehlt ein Versandhandelsverbot für Arzneimittel, was Ihnen einen kostengünstigen Einkauf solcher Produkte ermöglicht.
4. Ich habe etwas aus dem Internet gekauft. Jetzt sind Schwierigkeiten aufgetaucht und der Verkäufer verweist auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gelten die für mich überhaupt?
Allgemeines:
Größere Unternehmen schließen tagtäglich eine Reihe von Verträgen ab, die sich inhaltlich weitgehend ähnlich sind. Aus Gründen der Rationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit haben sie schon im Vorfeld typische Vertragsinhalte vorformuliert, eben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) unter denen sie zum Vertragsabschluss bereit sind. In der Praxis ist der Kunde hier oft schlechter gestellt, weil er keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Bestimmungen nehmen kann, obwohl er das von Rechts wegen eigentlich dürfte. Wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Position ist er fast gezwungen, unter diesen Bedingungen abzuschließen oder sich einen anderen Geschäftspartner zu suchen.
Die AGB als Vertragsbestandteil:
Voraussetzung dafür, dass die AGB Ihres Vertragspartners für Sie gelten (d.h. Vertragsbestandteil sind) ist, dass Ihnen vor Vertragsschluss bekannt (z.B. durch eine entsprechende Äußerung) oder zumindest deutlich erkennbar war, dass Ihr gegenüber nur zu seinen AGB abschließen will. Zum Beispiel ist es offensichtlich, dass Energieversorgungsunternehmen immer zu denselben Bedingungen Verträge schließen und Sie deshalb keine Extrawurst in Hinblick auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen aushandeln können.
Weitere Vorraussetzung für Ihre Geltung ist es, dass sie vor Vertragsabschluss zumindest die Möglichkeit hatten, sich von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die AGB in den Geschäftsräumen, in denen Sie die Vertragsverhandlungen führen, ausgehängt sind. Für das Internet-Shopping bedeutet das, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn ihr Vertragspartner Sie auf seine Webseite verweist, wo die AGB beinhaltet sind. Wichtig ist vor allem, dass das alles vor Vertragsschluss passiert.
Die AGB gelten für Sie nicht, wenn der Vertrag ohne Zugrundelegung dieser Bestimmungen schon perfekt geworden ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie auf eine Anzeige hin die angepriesene Sache kaufen wollen, mit dem Verkäufer in Verbindung treten, dieser sich einverstanden erklärt (hier ist der Vertag zustande gekommen) und Ihnen die Sache zusendet, wobei er Ihnen seine Allgemeinen Lieferbedingungen mitschickt. Diese haben dann für Sie keine Gültigkeit, der Vertrag ist ohne diese Klauseln schon gültig zustande gekommen.
Es gibt auch AGB, die ihre Geltung nicht aus der Parteienvereinbarung ableiten, sondern direkt aus dem Gesetz. Diese gelten dann ohne weitere Voraussetzungen für jeden Vertrag mit diesen Unternehmen. Ein Beispiel bieten die Beförderungsbedingungen von Post und Bundesbahn. Hier kommt es nicht darauf an, ob Sie Gelegenheit hatten, sich von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, oder ob sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind; diese AGB gelten von Gesetzes wegen.
Wirksamkeit von Einzelbestimmungen:
Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und die AGB Vertragsbestandteil geworden, gibt es dennoch mehrere Gründe, warum sie oder zumindest Teile davon keine Gültigkeit haben können:
- Ungültig ist eine Klausel dann, wenn sie nicht eine der beiden Hauptleistungen (Ware und Preis beim Kauf) festlegt, und einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt (ein Beispiel: extrem hohe Lieferkosten ohne sachliche Rechtfertigung).
- Auch wenn eine Klausel gegen die Guten Sitten verstößt, ist sie nichtig: das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis besteht, wie z.B. der völlige Ausschluss der Gewährleistung.
- Darüber hinaus ist auch noch an eine Nichtigkeit wegen Wuchers zu denken. Wenn Sie das Gefühl nicht loswerden, dass jemand Ihre besondere Gemütslage ausgenutzt hat, um sie auszunehmen, dann könnte es gut sein, dass sie das Geschäft wegen Wuchers anfechten können.
- Das KSCHG enthält überdies noch eine Reihe anderer Vertragsbestimmungen, die auf jeden Fall ungültig sind (Achtung: in den Genuss dieser speziellen Vorschriften kommen Sie nur dann, wenn Sie Verbraucher sind; siehe Punkt 1.).
Einrichtungen wie der Verein für Konsumenteninformation haben dann die Möglichkeit, das Unternehmen zur Änderung der AGB aufzufordern. Weigert sich der Unternehmer dieser Aufforderung nachzukommen, können durchaus Strafzahlungen verhängt werden.
5. Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn dieser bereits geschlossen ist und ich die Ware schon erhalten habe?
Im Allgemeinen gibt es kein solches Rücktrittsrecht. Sie haben von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht die Möglichkeit, Ihr Geld vom Verkäufer zurückzufordern (eine Ausnahme besteht freilich überall dort, wo die Ware nicht in Ordnung ist).
Es ist aber möglich, dass Ihnen ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt worden ist, dann dürfen Sie selbstverständlich davon Gebrauch machen. Oft werden vertraglich eingeräumte Rücktrittsrechte an sog. Stornos gekoppelt. Treten Sie in einem solchen Fall zurück, müssen Sie eine bestimmte Abschlagsumme bezahlen (z.B. 4% vom ursprünglichen Kaufpreis).
Rücktrittsrecht des Verbrauchers:
Achtung:
Für Verbraucher hat sich die Rechtslage geändert, denn mit 1. Juni 2000 sind Erweiterungen des KSCHG in Kraft getreten, die Ihre Position wesentlich verbessern.
Diese Bestimmungen betreffen den Versandhandel (also den Kauf per Katalog, Internet, Teleshopping) und sind in Umsetzung von EU-Recht erfolgt, was die angenehme Konsequenz hat, dass sie im Wesentlichen in allen EU-Staaten gleichermaßen gelten.
Der neue § 5e KSCHG sieht vor, dass Verbraucher, die ein Versandgeschäft tätigen, grundsätzlich binnen 7 Werktagen (=Werktage außer Samstag) ohne Angabe von Gründen und ohne Verpflichtung zu Stornozahlungen vom Vertrag zurücktreten können. Sie dürfen also innerhalb dieser Zeit die Ware zurückschicken und brauchen kein Geld dafür zu bezahlen bzw. können zurückerstattet verlangen, was Sie schon bezahlt haben. Für die Benützung der Sache darf der Unternehmer von Ihnen ein Benützungsentgelt oder Eratz der Wertminderung fordern, andere Kosten darf er Ihnen nicht auferlegen. Für die Wahrung der Frist reicht es, wenn Sie Ihre Rücktrittserklärung innerhalb der 7 Werktage abschicken. Es ist nicht erforderlich, dass Ihre Erklärung den Unternehmer innerhalb dieser Frist erreicht. Die Portokosten zahlt der Unternehmer, außer es wurde vereinbart (AGB!), dass Sie sie zu tragen haben.
Vom Rücktrittsrecht ausgenommen sind Geschäfte über:
- Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die Sachen bereits entsiegelt worden sind,
- Waren, die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (nach Ihren Angaben gefertigt worden sind)
- Schnell verderbliche Waren (z.B. Hauslieferung von Lebensmitteln)
- Dienstleistungen, die innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss begonnen wurden
- Wertpapier-, Bank- und Versicherungsgeschäfte
- Immobilien (Grundstücke, Häuser); außer Mietverträge über solche Objekte
- Freizeitdienstleistungen (Konzertkarten u.ä.)
- Wett- und Lotteriespiele
- Touristische Dienstleistungen (z.B. Hotelreservierung)
Informationspflichten des Unternehmers:
Mit der Änderung der Rechtslage treffen den Unternehmer umfangreiche Informationspflichten, wobei hier vor allem zu beachten ist, dass Ihnen das Rücktrittsrecht anstatt nur 7 Werktage ganze 3 Monate zusteht, wenn er diesen nicht nachkommt.
Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Bestellung) hat er Sie über folgende Punkte zu unterrichten:
- Firma (Name) und Anschrift des Unternehmens,
- die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
- allfällige Lieferkosten,
- die Einzelheiten über Zahlung, Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen Ihres Rücktrittsrechtes,
- die zusätzlichen Kosten des Fernkommunikationsmittels (kostenpflichtige Bestellhotline), die Gültigkeitsdauer des Angebotes oder Preises, sowie
- die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen
All diese Informationen müssen Ihnen vom Unternehmer spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) mit folgenden Angaben bestätigt werden:
- Bedingungen und Einzelheiten über die Ausübung des Rücktrittsrechtes
- Anschrift und Niederlassung des Unternehmens, bei dem Reklamationen vorgebracht werden können
- Kundendienst und Garantiebedingungen
- Allfällige Kündigungsbedingungen bei längerer Vertragsdauer


